Reit- und Fahrverein Menden e.V.
Reit- und Fahrverein Menden e.V.

Satzung

§ 1 Namensgebung und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Reit und Fahrverein Menden e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 58708 Menden, Alter Schulweg 3

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1.
Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der Förderung der Pferdeleistungsprüfungen und der Pferdehaltung dienen. Dazu gehören auch die Förderung und Beschickung der Veranstaltungen für Leistungsprüfungen von Warm- und Kaltblutpferden.
Im besonderen verfolgt er folgende Ziele:
a) Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten sowie in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
b) Ausübung eines ländlichen Reit- und Fahrsportes
c) Die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung aller Personen, in allen Fragen auf allen Gebieten die mit Reitwesen, den Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen.
d) Veranstaltungen und Beschickung von Pferdeleistungsschauen nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
e) Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.

 

2.2.
a) Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig, so dass seine Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Er enthält sich jeder politischen und militärischen Tätigkeit.
b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

d) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
3.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3.3 Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können oder wollen.
3.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.5 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können in an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet:
 a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.   
 b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
 c) keine Handlungen zu begehen, die gegen die Reiterehre verstoßen oder dem Ansehen des Reit- und Fahrvereins Menden e.V. abträglich sind.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
 a) durch Austritt. Der Austritt muss spätestens schriftlich bis 01.10 eines Kalenderjahres beim Kassenwart/in erklärt werden;
 b) durch Tod;
 c) durch Ausschluss.
5.2 Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig darüber entscheidet.
5.3 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ältestenrat.

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
7.1 Der Vorstand besteht aus
 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
 c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
 d) dem Geschäftsführer
 e) dem stellvertretenden Geschäftsführer
 f) dem Schatzmeister
 g) dem Sportwart


7.2 Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den 1. Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden als jeweils allein Vertretungsberechtigte,
durch den Geschäftsführer, den Schatzmeister und den Sportwart jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandmitglied handeln. 
7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich, der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Zur Unterstützung des Vorstandes ist kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat zu wählen gewählt werden , der aus 5 bis 8 Mitgliedern bestehen muss. Der Beirat hat nur beratende Funktion und soll zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Beirat muss alle 2 Jahre neu gewählt werden.
7.4 Der Ältestenrat besteht nur aus Mitgliedern des Reit- und Fahrverein Menden e.V., die vom Vorstand ernannt werden.
 a) Aufgabe und Zuständigkeit des Ältestenrates:
 Den Verein nach Möglichkeit bei vielen Angelegenheiten zu repräsentieren, evt. Streitigkeiten zu schlichten und mit seinem Wissen die Vereinsarbeit zu unterstützen. Der Ältestenrat wird alle 2 Jahre vom Vorstand neu benannt.



§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die zum Zeitpunkt der Einladung dem Verein angehörenden Mitglieder.
8.2 Die Stimmberechtigten sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
8.3 Der Mitgliederversammlung obliegt:
 a) die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern;
 b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und der Entlastung des Vorstandes;
 c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
 d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
 e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.4 Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8a
Die jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahren wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher, der sich bezüglich alle die Jugendlichen betreffenden Belange über den Jugendwart mit dem Vorstand verständigt.
Für die Jugendabteilung besteht eine Satzung. 

 

§ 9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen
Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören: 
9.1 dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverband der ländlichen Zucht-, Reit- und Fahrvereine seines Kreises;
9.2 dem Provinzialverband westlicher Zucht-, Reit- und Fahrvereine.



§ 10 Auflösung und Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das etwaige Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

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